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RECHTSPRECHUNG


RS0075653


Der Grundsatz, dass dem Fahrzeuglenker eine geringfügige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit zugunsten von Fußgängern zuzumuten ist, gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn als auch im Zusammenhang mit dem einem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn.


Rechtssatz:

Der Grundsatz, daß dem Fahrzeuglenker eine geringfügige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit zugunsten von Fußgängern zuzumuten ist, gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn als auch im Zusammenhang mit dem einem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob70/95

Schlagworte:

Entscheidung:
24.08.1995

Norm:
StVO §76 Abs4 litb III
StVO §76 Abs5 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 70/95 2 Ob 70/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 70/95