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RECHTSPRECHUNG


RS0075097


Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu.


Rechtssatz:

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob30/93; 2Ob20/13z

Schlagworte:

Entscheidung:
27.05.1993

Norm:
StVO §26 Abs3
StVO §38 Abs5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 30/93 2 Ob 30/93 Entscheidungstext OGH 27.05.1993 2 Ob 30/93 Veröff: ZVR 1994/43 S 142
2 Ob 20/13z 2 Ob 20/13z Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 20/13z Vgl auch