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RECHTSPRECHUNG


RS0106961


Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges stellt auch dann einen Vorrangverzicht dar, wenn das Fahrzeug bereits zum Teil in die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer berührte Verkehrsfläche eingefahren ist, aber noch soviel Raum verbleibt, um dem ursprünglich benachrangten Verkehrsteilnehmer ein gefahrloses Passieren des stehenden Fahrzeuges zu ermöglichen. Es macht für den an sich Benachrangten keinen wesentlichen Unterschied, ob der ursprünglich Bevorrangte vor der Kreuzung anhält oder nur soweit in diese einfährt, dass er ohne weiteres passieren kann.


Rechtssatz:

Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges stellt auch dann einen Vorrangverzicht dar, wenn das Fahrzeug bereits zum Teil in die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer berührte Verkehrsfläche eingefahren ist, aber noch soviel Raum verbleibt, um dem ursprünglich benachrangten Verkehrsteilnehmer ein gefahrloses Passieren des stehenden Fahrzeuges zu ermöglichen. Es macht für den an sich Benachrangten keinen wesentlichen Unterschied, ob der ursprünglich Bevorrangte vor der Kreuzung anhält oder nur soweit in diese einfährt, dass er ohne weiteres passieren kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob2400/96x; 2Ob151/07f; 2Ob169/16s

Schlagworte:

Entscheidung:
12.12.1996

Norm:
StVO §19 Abs8 BVIII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 2400/96x 2 Ob 2400/96x Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2400/96x
2 Ob 151/07f 2 Ob 151/07f Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 151/07f
2 Ob 169/16s 2 Ob 169/16s Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s Auch