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RECHTSPRECHUNG


RS0075447


Das Gefahrenzeichen „Kreuzung mit Straße ohne Vorrang“ (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den die Vorrangstraße befahrenden Verkehrsteilnehmer auch zur Aufmerksamkeit auf den entfernteren Querverkehr, um auf eine erkennbare Missachtung des Vorranges rechtzeitig reagieren zu können.


Rechtssatz:

Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den die Vorrangstraße befahrenden Verkehrsteilnehmer auch zur Aufmerksamkeit auf den entfernteren Querverkehr, um auf eine erkennbare Mißachtung des Vorranges rechtzeitig reagieren zu können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob148/74; 2Ob45/83

Schlagworte:

Entscheidung:
17.09.1974

Norm:
StVO §49 Abs1
StVO §50 Z4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 148/74 8 Ob 148/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 148/74 Veröff: ZVR 1975/92 S 145
2 Ob 45/83 2 Ob 45/83 Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 45/83 Beisatz: Auch ein sich nähernder Fußgänger ist zu beobachten. (T1) Veröff: ZVR 1984/290 S 298