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RECHTSPRECHUNG


RS0074605


Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern, noch zu Bremsmanövern genötigt wird. Dem Vorrangberechtigten ist die Vorfahrt schon in Zweifelsfällen zu überlassen, insbesondere dann, wenn die Geschwindigkeit des begünstigten Verkehrsteilnehmers nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann. Der Wartepflichtige darf bei der Beurteilung des Vorranges nicht in Rechnung stellen, dass das die begünstigte Fahrbahn benützende Fahrzeug seine Geschwindigkeit herabsetzen werde.


Rechtssatz:

Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern, noch zu Bremsmanövern genötigt wird. Dem Vorrangberechtigten ist die Vorfahrt schon in Zweifelsfällen zu überlassen, insbesondere dann, wenn die Geschwindigkeit des begünstigten Verkehrsteilnehmers nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann. Der Wartepflichtige darf bei der Beurteilung des Vorranges nicht in Rechnung stellen, daß das die begünstigte Fahrbahn benützende Fahrzeug seine Geschwindigkeit herabsetzen werde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob148/60

Schlagworte:

Entscheidung:
22.04.1960

Norm:
StVO §19 Abs1 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 148/60 2 Ob 148/60 Entscheidungstext OGH 22.04.1960 2 Ob 148/60 Veröff: ZVR 1960/222 S 154