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RECHTSPRECHUNG


RS0074574


Eine Vorrangverletzung liegt nur dann vor, wenn das den Vorrang genießende Fahrzeug durch das Verhalten des Wartepflichtigen gezwungen wurde, seine Fahrweise (bremsen, ausweichen) zu ändern.


Rechtssatz:

Eine Vorrangverletzung liegt nur dann vor, wenn das den Vorrang genießende Fahrzeug durch das Verhalten des Wartepflichtigen gezwungen wurde, seine Fahrweise (bremsen, ausweichen) zu ändern. VwGH vom 01.03.1961, Zl 2574/59; Veröff: ZVR 1961/235 S 205

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob306/58

Schlagworte:

Entscheidung:
08.10.1958

Norm:
StVO §19 Abs1 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 306/58 2 Ob 306/58 Entscheidungstext OGH 08.10.1958 2 Ob 306/58 Beisatz: Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern noch zu Bremsmanövern genötigt wird. (T1) Veröff: ZVR 1959/134