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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 306/58 2 Ob 306/58 Entscheidungstext OGH 08.10.1958 2 Ob 306/58 Beisatz: Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern noch zu Bremsmanövern genötigt wird. (T1) Veröff: ZVR 1959/134
RECHTSPRECHUNG
RS0074574
Eine Vorrangverletzung liegt nur dann vor, wenn das den Vorrang genießende Fahrzeug durch das Verhalten des Wartepflichtigen gezwungen wurde, seine Fahrweise (bremsen, ausweichen) zu ändern.
- Rechtssatz:
Eine Vorrangverletzung liegt nur dann vor, wenn das den Vorrang genießende Fahrzeug durch das Verhalten des Wartepflichtigen gezwungen wurde, seine Fahrweise (bremsen, ausweichen) zu ändern. VwGH vom 01.03.1961, Zl 2574/59; Veröff: ZVR 1961/235 S 205
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob306/58
- Schlagworte:
- Vorrangverletzung
- Entscheidung:
- 08.10.1958
- Norm:
- StVO §19 Abs1 BVII
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 306/58 2 Ob 306/58 Entscheidungstext OGH 08.10.1958 2 Ob 306/58 Beisatz: Eine Vorrangverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn der Vorrangberechtigte weder zu Ablenkungsmanövern noch zu Bremsmanövern genötigt wird. (T1) Veröff: ZVR 1959/134