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RECHTSPRECHUNG


RS0073695


Parkt ein Personenkraftwagen derart aus, dass er zwar die rechte Fahrbahnhälfte beansprucht, die linke Fahrbahnhälfte für den fließenden Verkehr aber ohne Gefährdung freigibt, dann erscheint der im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeuglenker, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist, zum Benützen der linken Fahrbahnhälfte analog § 17 Abs 1 StVO berechtigt und darf sich demgemäß auch unter Einhaltung einer solchen Fahrlinie an dem ausparkenden Fahrzeug vorbeibewegen. Damit, dass ein aus einer abgewerteten Seitenstraße kommendes, wartepflichtiges Fahrzeug seinen Vorrang verletzen werde, braucht er nicht zu rechnen.


Rechtssatz:

Parkt ein Personenkraftwagen derart aus, daß er zwar die rechte Fahrbahnhälfte beansprucht, die linke Fahrbahnhälfte für den fließenden Verkehr aber ohne Gefährdung freigibt, dann erscheint der im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeuglenker, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist, zum Benützen der linken Fahrbahnhälfte analog § 17 Abs 1 StVO berechtigt und darf sich demgemäß auch unter Einhaltung einer solchen Fahrlinie an dem ausparkenden Fahrzeug vorbeibewegen. Damit, daß ein aus einer abgewerteten Seitenstraße kommendes, wartepflichtiges Fahrzeug seinen Vorrang verletzen werde, braucht er nicht zu rechnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob232/82

Schlagworte:

Entscheidung:
18.11.1982

Norm:
StVO §2 Abs1 Z30
StVO §17 Abs1
StVO §19 Abs4 AIIa
StVO §19 Abs6 AIIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 232/82 8 Ob 232/82 Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 232/82 Veröff: ZVR 1984/36 S 49