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RECHTSPRECHUNG


RS0075054


Der Vorrangfall, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen, haben, ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen.


Rechtssatz:

Der Vorrangfall, dass Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Parkplätzen kommen, haben, ist auch dann gegeben, wenn zwar eine nachträgliche Berechnung ergibt, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm erreichten bzw eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, wenn der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit dem Wartepflichtigen trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Fahrzeuglenkers aus geboten erscheinen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob169/77; 8Ob138/78; 2Ob138/09x

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.1977

Norm:
StVO §19 Abs6 AIIa
StVO §19 Abs6 BVIc
StVO §19 AIIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 169/77 8 Ob 169/77 Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 169/77
8 Ob 138/78 8 Ob 138/78 Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 138/78 Veröff: ZVR 1979/277 S 334
2 Ob 138/09x 2 Ob 138/09x Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 138/09x Vgl; Bem: Hier als generelle Aussage zur Frage des Vorliegens eines Vorrangfalls. (T1)