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RECHTSPRECHUNG


RS0126360


Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.


Rechtssatz:

Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob32/10k

Schlagworte:

Entscheidung:
07.10.2010

Norm:
ZPO §503 E4
ZPO §503 E21
StVO §20 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 32/10k 2 Ob 32/10k Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 32/10k