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RECHTSPRECHUNG


RS0128258


Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ‑ stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.


Rechtssatz:

Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ‑ stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob17/12g; 2Ob30/15y

Schlagworte:

Entscheidung:
07.08.2012

Norm:
ABGB §1304 BIIb
KFG §102 Abs2 Z3
StVO §20 Abs1 IA10
StVO §20 Abs1 IA12
StVO §46 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 17/12g 2 Ob 17/12g Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 17/12g Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 gegenüber einem von hinten auffahrenden LKW. (T1)
2 Ob 30/15y 2 Ob 30/15y Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 30/15y Vgl auch