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RECHTSPRECHUNG


RS0131290


Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn“ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.


Rechtssatz:

Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn “ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob18/16k

Schlagworte:

Entscheidung:
23.02.2017

Norm:
EKHG §4 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 18/16k 2 Ob 18/16k Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k