zurück
WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 19/97a 2 Ob 19/97a Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 19/97a
RECHTSPRECHUNG
RS0111196
Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muss nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat.
- Rechtssatz:
Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muß nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob19/97a
- Schlagworte:
- Eisenbahnunfall
- Entscheidung:
- 19.11.1998
- Norm:
- EisbG §11
EKHG §19 Abs2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 19/97a 2 Ob 19/97a Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 19/97a