zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0111196


Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muss nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat.


Rechtssatz:

Die Frage, ob eine Eisenbahn im Sinn des § 19 Abs 2 EKHG am Unfall beteiligt war, kann von den Gerichten entschieden und es muß nicht gemäß § 11 EisbG die Entscheidung der Verwaltungsbehörde eingeholt werden, weil es nicht darauf ankommt, ob die am Unfall beteiligte Beförderungseinrichtung als Eisenbahn im Sinn des Eisenbahngesetzes zu gelten hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob19/97a

Schlagworte:

Entscheidung:
19.11.1998

Norm:
EisbG §11
EKHG §19 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 19/97a 2 Ob 19/97a Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 19/97a