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RECHTSPRECHUNG


RS0106102


Mit dem eigenmächtigen Schwarzfahrer haften der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Halter des Kraftfahrzeug dann solidarisch, wenn sie selbst oder ihr Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben, dass heißt eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben.


Rechtssatz:

Mit dem eigenmächtigen Schwarzfahrer haften der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Halter des Kraftfahrzeug dann solidarisch, wenn sie selbst oder ihr Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben, daß heißt eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob2396/96h; 7Ob121/17w

Schlagworte:

Entscheidung:
12.12.1996

Norm:
EKHG §6 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 2396/96h 2 Ob 2396/96h Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2396/96h
7 Ob 121/17w 7 Ob 121/17w Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 121/17w Vgl