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RECHTSPRECHUNG


RS0092544


Bei der Beurteilung einer Körperverletzung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände geboten.


Rechtssatz:

Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgebenden Umstände geboten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
12Os66/92

Schlagworte:

Entscheidung:
23.07.1992

Norm:
StGB §84 Abs1 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 Os 66/92 12 Os 66/92 Entscheidungstext OGH 23.07.1992 12 Os 66/92