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RECHTSPRECHUNG


10 % Abschlag für eine Lärmbeeinträchtigung durch straßenseitig gelegenes Kindertagesheim:


(MietSlg LII/36) Nach den in Heft 3/1997 DER SACHVERSTÄNDIGE (offizielles Organ des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs) veröffentlichten Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 idF der Nov BGBl 1997/7 (im Folgenden kurz: „Empfehlungen“) wird unter Punkt 7.2.1.2 „Lage an verkehrsreicher Straße“ ein Abschlag von 7,5 Prozent bis 20 Prozent empfohlen. Ein Abschlag von 10 Prozent für eine Lärmbeeinträchtigung durch ein straßenseitig gelegenes Kindertagesheim liegt daher ohnehin im unteren Bereich dieser Bandbreite.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
41 R 124/00i

Schlagworte:

Entscheidung:
08.08.2000

Norm:
§ 5 WEG 1975

Kategorie: