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RECHTSPRECHUNG


4Ob2132/96z


Aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann eine Tageszeitung nicht verpflichtet sein, ein Inserat für eine Veranstaltung zu veröffentlichen, wenn sie mit einem Teil des Inhalts nicht einverstanden ist. Im Anlassfall enthielt das Inserat nämlich das Logo eines Konkurrenzunternehmens als Sponsor. Zulässig wäre es auch, dass die Tageszeitung sich bereit erklärt, das Inserat nur dann zu veröffentlichen, wenn das Logo des Konkurrenten aus dem Inserat entfernt wird. Im Ergebnis hat also der Sponsor keinen Anspruch darauf, dass Konkurrenten Inserate mit Werbung für ihn verbreiten.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob2132/96z

Schlagworte:

Entscheidung:
12.08.1996

Kategorie:


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