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RECHTSPRECHUNG


4Ob339/87


Der Verlagsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Verleger in Konkurs verfällt, dann kann der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurücktreten, was bedeutet, dass der Vertrag nicht mehr weiter erfüllt wird. Der Urheber kann dann Schadenersatz geltend machen und wieder frei über das Werk verfügen, das heißt, es auch einem anderen Verlag anbieten. Der bisherige Verlag darf das Werk und somit auch die noch nicht verkauften Exemplare nicht mehr verbreiten, auch nicht in der Form des sogenannten „Verramschens“, worunter der Verkauf zu einem stark herabgesetzten Preis verstanden wird. Die Restexemplare bleiben aber im Eigentum des Verlags und können daher vom Urheber nicht herausverlangt werden. Sofern keine andere Einigung erzielt wird, bleibt dem Insolvenzverwalter nur die Möglichkeit, die Restexemplare als Altpapier zu verkaufen (zu „makulieren“). Er kann dazu vom Urheber aber nicht direkt verpflichtet werden.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob339/87

Schlagworte:

Entscheidung:
16.06.1987

Kategorie:


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