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RECHTSPRECHUNG


5 Ob 117/05z


(MietSlg 57.302): Im Rahmen einer Gesamtschau sind geringste Abweichungen bei Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof vernachlässigbar: Geboten ist eine Gesamtschau, weil ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Frage, ob im vorliegenden Fall der vorgeschriebene monatliche Hauptmietzins von Euro 399,70 um Euro 13,71 (also um wenige Prozent) überhöht ist, nicht von solcher Bedeutung, dass sich der OGH als 3. Instanz mit ihr weiter befassen müsste.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob117/05z

Schlagworte:

Entscheidung:
24.05.2005

Kategorie:


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