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RECHTSPRECHUNG


5 Ob 173/12w


(MietSlg 64.304): Lärmbeeinträchtigung bei straßenseitiger Lage: Steht fest, dass der Hauptaufenthaltsraum der Wohnung straßenseitig gelegen und damit einer durchschnittlichen Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt ist, bedarf es keiner Korrektur durch den OGH, wenn die Vorinstanzen allein wegen des Umstandes, dass das 8m2 große Kabinett zum Hof hin ausgerichtet ist, keinen Ruhezuschlag anerkannten, mag es der ASt auch als Schlafraum dienen.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob173/12w

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.2012

Kategorie:


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