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RECHTSPRECHUNG


5 Ob 29/11t


(MietSlg 63.309): Zuschlag von 5 % anstelle von 10 % innerhalb des Ermessensspielraumes: Durch den Zuschlag von 5 % (anstelle der vom Revisionsrekurswerber gewünschten 10 %) für den Bezug nach Sanierung hat das Rekursgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob29/11t

Schlagworte:

Entscheidung:
29.03.2011

Kategorie:


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