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RECHTSPRECHUNG
5 Ob 29/11t
(MietSlg 63.309): Zuschlag von 5 % anstelle von 10 % innerhalb des Ermessensspielraumes: Durch den Zuschlag von 5 % (anstelle der vom Revisionsrekurswerber gewünschten 10 %) für den Bezug nach Sanierung hat das Rekursgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob29/11t
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 29.03.2011
- Kategorie:
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