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RECHTSPRECHUNG


5 % Zuschlag für Erstbezug nach Renovierung:


(MietSlg 62.287) Ein 5%iger Zuschlag hält sich im Rahmen der für Erstbezug nach Renovierung von der Rsp zweitinstanzlicher Gerichte als angemessen erachteten Zuschläge. Da – anders als bei besonderen Ausstattungsmerkmalen, wie etwa einem Luxusbad, das dem Mieter idR während der gesamten Mietdauer zur Verfügung steht – der mit der Anmietung einer neu renovierten Wohnung verbundene besondere Nutzen des Mieters mit zunehmender Abwohnung abnimmt, werden bei Erstbezug nach Renovierung grundsätzlich nur 5 % (), bei umfangreicher, über das Ausmalen der Wände, Neustreichen der Türen und Fenster und Schleifen der Parkettböden hinausgehenden Arbeiten, wie Anschaffung neuer Sanitärgegenstände und Erneuerung der Elektrik, aber 10 % zuerkannt.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
39 R 139/10w

Schlagworte:

Entscheidung:
06.10.2010

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: