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RECHTSPRECHUNG


9Ob20/12z


Die Bewertung von Verlassenschaftsgegenständen im Inventar dient grundsätzlich nur dem Verlassenschaftsverfahren selbst. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten (zB Pflichtteilsberechtigten) für Fehlbewertungen im Inventar besteht daher grundsätzlich nicht.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob20/12z

Schlagworte:

Entscheidung:
29.05.2012

Kategorie:


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