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RECHTSPRECHUNG
9Ob20/12z
Die Bewertung von Verlassenschaftsgegenständen im Inventar dient grundsätzlich nur dem Verlassenschaftsverfahren selbst. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten (zB Pflichtteilsberechtigten) für Fehlbewertungen im Inventar besteht daher grundsätzlich nicht.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 9Ob20/12z
- Schlagworte:
- Haftung für Inventar im Verlassenschaftsverfahren
- Entscheidung:
- 29.05.2012
- Kategorie:
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