Schlagwort: Haftung für Inventar im Verlassenschaftsverfahren FILTER AUFHEBEN
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9Ob20/12z
Die Bewertung von Verlassenschaftsgegenständen im Inventar dient grundsätzlich nur dem Verlassenschaftsverfahren selbst. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten (zB Pflichtteilsberechtigten) für Fehlbewertungen im Inventar besteht daher grundsätzlich nicht.
29.05.2012
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