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RECHTSPRECHUNG


Auch günstige Nahversorgung und Infrastruktur spielen bei Situierungen in einer durchschnittlichen Wohngegend keine Rolle:


(MietSlg 58.260) Ist das Wohnhaus in einer nur durchschnittlichen Wohngegend situiert, dann spielt die günstige Nahversorgung und Infrastruktur keine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber hat mit dem in § 2 Abs 3 RichtWG enthaltenen Hinweis darauf, dass eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und der im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist, zu erkennen gegeben, dass in erster Linie die Wohngegend – also die Lage innerhalb oder außerhalb eines Gründerzeitviertels – maßgeblich ist und nicht die Frage, ob die Verkehrsanbindung oder die Nahversorgung optimal ist, weshalb hier kein Lagezuschlag zusteht.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
38 R 121/06k

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.2006

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: