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RECHTSPRECHUNG


Bei dem MRG unterliegenden Häusern sind die fiktiven Anschaffungskosten nicht durch den Bauzeitwert, sondern durch einen vervielfachten Zinsertrag zu berechnen


Gerade für Häuser mit Objekten, deren Mietzinsbildung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bauzeitwert des Gebäudes Relevanz für die Wertermittlung nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b zweiter Satz EStG 1988 regelmäßig abgesprochen und vielmehr eine solche Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten als sachgerecht beurteilt, welcher der mit einem bestimmten Multiplikator vervielfachte Zinsertrag zu Grunde liegt


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
2004/13/0122

Schlagworte:

Entscheidung:
26.06.2007

Norm:
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb

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