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RECHTSPRECHUNG


Bei Vergleichspreisen müssen die Wertfaktoren in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen


Zutreffende Vergleichspreise gemäß § 10 Abs 2 BewG liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstückes und des Vergleichsgrundstückes in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes gehören


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
90/15/0155

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1992

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1

Kategorie:


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