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RECHTSPRECHUNG
Bei Vergleichspreisen müssen die Wertfaktoren in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen
Zutreffende Vergleichspreise gemäß § 10 Abs 2 BewG liegen dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstückes und des Vergleichsgrundstückes in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit eines Grundstückes gehören
- Gericht:
- VwGH
- Geschäftszahl:
- 90/15/0155
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 17.02.1992
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1 - Kategorie:
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