zurück

RECHTSPRECHUNG


Berücksichtigung von Lärm durch unter der vermieteten Wohnung gelegenen Kindergarten:


(MietSlg 62.286) Auch Lärm aus anderen Mietobjekten ist bei der Ausmittlung des Richtwertmietzinses zu berücksichtigen. Eine unmittelbar unter einem zur gewerblichen Kinderbetreuung an einen Kindergarten vermieteten Bestandobjekt gelegene Wohnung ist auf Grund ihrer Lage einer größeren Beeinträchtigung durch Lärm ausgesetzt, als eine in einem (reinen) Wohngebäude gelegene durchschnittliche Normwohnung. Dieser Umstand ist daher bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses als überdurchschnittliche Beeinträchtigung der Wohnung durch Lärmeinwirkung zu berücksichtigen. Ein Abstrich von 15 % ist allerdings jedenfalls überzogen. Unter Beachtung des Umstands, dass die Wohnung teilweise zur doch überdurchschnittlich verkehrsreichen, auch Straßenbahnverkehr aufweisenden Straße hin orientiert ist, der teilweisen Ausrichtung der Wohnung zum Innenhof, in dem sich einerseits Anrainerparkplätze befinden, darüber hinaus aber auch Kunden- und Lieferantenverkehr zu einem dort befindlichen Unternehmen stattfindet, und schließlich der vorhandenen, wenn auch nicht besonders gravierenden überdurchschnittlichen Lärmbeeinträchtigung durch die in der darüber liegenden Wohnung durchgeführte professionelle Kinderbetreuung, erscheint ein Abschlag (für Lärmbeeinträchtigung insgesamt) von 10 % ausreichend.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
41 R 246/09v

Schlagworte:

Entscheidung:
13.04.2010

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: