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RECHTSPRECHUNG


Der gemeine Wert kann durch Ab- und Zuschläge zum Vergleichpreis ermittelt werden


Unter Bedachtnahme auf die preisbildenden Faktoren (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) kann der gemeine Wert gegebenenfalls durch Vornahme von Abschlägen und Zuschlägen zu einem Vergleichspreis ermittelt werden


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
92/15/0079

Schlagworte:

Entscheidung:
21.10.1993

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1

Kategorie:


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