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RECHTSPRECHUNG
Ein auffällig abweichender Preis ist nur zu berücksichtigen, wenn ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ausgeschlossen werden können
Weicht der bei einer Veräußerung eines in den preisbestimmenden Merkmalen vergleichbaren Grundstückes erzielte Preis in besonders auffälliger Art und Weise (nach oben oder nach unten) von dem durch Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge ab, indiziert dies das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse; ein solcher Preis ist nur zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf Grund einer den Vergleichsfall betreffenden besonderen Prüfung ausgeschlossen werden kann.
- Gericht:
- VwGH
- Geschäftszahl:
- 90/15/0155
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 17.02.1992
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1 - Kategorie:
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