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RECHTSPRECHUNG


Ein Lagezuschlag wegen Lage in einem ruhigen Stadtteil, rechtfertigt noch nicht per se einen zusätzlichen Zuschlag wegen absoluter Ruhelage einzelner Wohnungen:


(MietSlg 59.268)  Der in § 16 Abs 2 Z 4 und Abs 3 MRG genannte Lagezuschlag berücksichtigt die Lage (Wohnumgebung) des Hauses. Darüber hinaus kommt es gem § 16 Abs 2 Z 1 MRG auf die Lage der Wohnung innerhalb eines Stockwerkes an. Dass das gegenständliche Haus in einem ruhigen Stadtteil gelegen ist, was für einen Lagezuschlag relevant ist, bedeutet noch nicht, dass jede Wohnung innerhalb dieses Hauses eine absolute Ruhelage aufweist. Die festgestellte Ruhelage der Wohnung, deren Fenster in begrünte Höfe gehen und einen sehr schönen Ausblick bieten, rechtfertigt daher neben dem Lagezuschlag einen Zuschlag, der mit 15 % angemessen ist.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
39 R 89/07p

Schlagworte:

Entscheidung:
28.03.2007

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: