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RECHTSPRECHUNG


Eingeschränkte Zulässigkeit der Ertragswertmethode


Die vorstehenden Aussagen können in Übereinstimmung mit der zitierten VwGH-Entscheidung nur dahingehend verstanden werden, dass im Regelfall bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den fiktiven Anschaffungskosten die Sachwertmethode zu Grunde zu legen ist. Eine (eingeschränkte) Anwendung des Ertragswertverfahrens ist bei vermieteten Kleinimmobilien – das in Rede stehende Objekt wurde bereits vom Erblasser vermietet – aber durchaus möglich. So wird nach Kranewitter (Liegenschaftsbewertung, 3. Auflage, Seite 28) „das Ertragswertverfahren vor allem für Wohnhäuser, Geschäfts- und Bürogebäude, die vermietet werden, und gemischtgenutzte Liegenschaften zur Ermittlung des Verkehrswertes herangezogen. Dieses Verfahren kann aber auch für Liegenschaften, die zwar eigengenutzt sind, bei denen aber eine Vermietung durchaus sinnvoll möglich wäre, verwendet werden.“ Als Wohnhäuser gelten auch Ein- und Zweifamilienhäuser.


Gericht:
UFS

Geschäftszahl:
RV/0560-S/09

Schlagworte:

Entscheidung:
22.02.2011

Norm:
EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 8

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