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RECHTSPRECHUNG


Entwicklungspotential und begehrte Wohnlage ändern an der Einstufung als „Gründerzeitviertel“ nichts:


(MietSlg 61.316) Für die Einstufung als „Gründerzeitviertel“ ist es bedeutungslos, wie überdurchschnittlich gut die Infrastruktur ist, ob die Liegenschaft Entwicklungspotential aufweist oder ob es sich um eine sehr begehrte Wohnlage handelt. Die Lage innerhalb des Gründerzeitviertels verhindert nach der eindeutigen Definition des Gesetzgebers die Zuerkennung eines Lagezuschlages, weil in derartigen Fällen die Lage zwingend und grundsätzlich „höchstens als durchschnittlich einzustufen ist“ (vgl MietSlg 58.264).


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
39 R 242/09s

Schlagworte:

Entscheidung:
18.11.2009

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: