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RECHTSPRECHUNG


Erdgeschosslage bei Kindertagesheim, Abschlag 10 %:


(MietSlg LII/36) Die Erdgeschoßlage eines Kindertagesheimes bietet zwar den Vorteil der leichteren Erreichbarkeit für die Kinder, jedoch stellen Schulen und Kindergärten, bei denen es allgemein bekannt ist, dass sich dort in den Nächten niemand aufhält, beliebte Angriffsziele für Einbruchsdiebe dar. Zudem dringen bei einer verkehrsreichen Straße beim Lüften der Räume Staub und Abgase in höherem Ausmaß ein, als dies etwa bei der Situierung in einer höheren Etage der Fall wäre, wobei fallbezogen der Aufzug den Vorteil der leichteren Erreichbarkeit aufwiegt. Insgesamt ist die Erdgeschoßlage im konkreten Fall, weil die Nachteile überwiegen, als wertmindernd einzustufen. Ein Abschlag von 10 Prozent bei einer Empfehlung in der Bandbreite von 5 Prozent bis 15 Prozent ist daher jedenfalls angemessen.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
41 R 124/00i

Schlagworte:

Entscheidung:
08.08.2000

Norm:
§ 5 WEG 1975

Kategorie: