zurück

RECHTSPRECHUNG


Ermittlung des Neubauwertes eines Hauses


(MietSlg 58.282) Um den Neubauwert eines Hauses zu ermitteln, sind all jene Kosten zu berücksichtigen, die aufgewendet werden müssen, um das Objekt nach Eintritt des Schadens in gleicher Bauweise und Ausstattung wiederherzustellen. Zwar kann es sich bei dem der Versicherung jeweils zugrunde gelegten Neubauwert immer nur um einen Schätzwert handeln, der – je nach Verlauf des Baukostenindex – vom tatsächlichen Neubauwert abweichen kann, dennoch ist für einen bestimmten Verrechnungszeitraum von einem konkreten Neubauwert als Untergrenze für die Berechnung der Versicherungsprämie auszugehen, um den Einwand der Unterversicherung auszuschließen. Es ist dabei auch keineswegs nur das am Markt gerade billigste Versicherungsangebot als akzeptabel iSd § 21 Abs 1 Z 5u 6 MRG zu erachten. Der Hauseigentümer ist vielmehr berechtigt, eine Versicherungsgesellschaft seines Vertrauens auszuwählen, deren Angebot den durchschnittlichen marktüblichen Konditionen für das versicherte Risiko und dem vereinbarten Deckungsumfang entspricht.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
39 R 91/06f

Schlagworte:

Entscheidung:
07.06.2006

Norm:
§ 21 MRG

Kategorie: