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RECHTSPRECHUNG
Gemeiner Wert entspricht inländischem Detailverkaufspreis
Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportkosten und die Handelsspanne. Er entspricht somit im wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis.
- Gericht:
- VwGH
- Geschäftszahl:
- 94/16/0156
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 04.11.1994
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;
FinStrG §19 Abs3;
- Kategorie:
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