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RECHTSPRECHUNG


Gemeiner Wert entspricht inländischem Detailverkaufspreis


Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportkosten und die Handelsspanne. Er entspricht somit im wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis.


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
94/16/0156

Schlagworte:

Entscheidung:
04.11.1994

Norm:
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;
FinStrG §19 Abs3;

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