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RECHTSPRECHUNG
Gemeiner Wert ist durch Preisschätzung zu ermitteln
Beim gemeinen Wert gemäß § 10 Abs 2 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist
- Gericht:
- VwGH
- Geschäftszahl:
- 90/15/0155
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 17.02.1992
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs2
- Kategorie:
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