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RECHTSPRECHUNG


Gemeiner Wert ist durch Preisschätzung zu ermitteln


Beim gemeinen Wert gemäß § 10 Abs 2 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
90/15/0155

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1992

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2

Kategorie:


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