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RECHTSPRECHUNG


Gemeiner Wert ist inländischer Detailverkaufspreis


Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis kommen als gemeiner Wert keinesfalls in Betracht. Im übrigen fällt es in die freie Beweiswürdigung, eine von mehreren möglichen Berechnungen des inländischen Kleinhandelspreises zu rezipieren.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os 170/72

Schlagworte:

Entscheidung:
09.03.1973

Norm:
FinStrG §19 Abs3

Kategorie:


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