zurück
WEITERE INFORMATIONEN
RECHTSPRECHUNG
Gemeiner Wert ist objektiv
Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
- Gericht:
- VwGH
- Geschäftszahl:
- 94/16/0156
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 04.11.1994
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN