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RECHTSPRECHUNG
Kein gesonderter Zuschlag für eine Gasetagenheizung:Die vorhandene Gasetagenheizung ist nicht mit einem Zuschlag zu berücksichtigen, weil schon die mietrechtliche Normwohnung iSd § 2 RichtWG über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt. Auch eine Warmwasseraufbereitung ist bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie A nicht als Zuschlag zu berücksichtigen. Dass der Gesetzgeber bei der Definition der Normwohnung auf die bei der vorgesehenen Kategorie A erforderliche Warmwasseraufbereitung vergessen hat, ist ein zu berichtigender Redaktionsfehler.
(MietSlg 58.260) Die vorhandene Gasetagenheizung ist nicht mit einem Zuschlag zu berücksichtigen, weil schon die mietrechtliche Normwohnung iSd § 2 RichtWG über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt. Auch eine Warmwasseraufbereitung ist bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie A nicht als Zuschlag zu berücksichtigen. Dass der Gesetzgeber bei der Definition der Normwohnung auf die bei der vorgesehenen Kategorie A erforderliche Warmwasseraufbereitung vergessen hat, ist ein zu berichtigender Redaktionsfehler.
- Gericht:
- LGZ Wien
- Geschäftszahl:
- 38 R 121/06k
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 28.06.2006
- Norm:
- § 16 MRG
- Kategorie: