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RECHTSPRECHUNG


Kein Zuschlag für Badewanne:


 (MietSlg 58.261) Wenn das Badezimmer eine Badewanne und „nicht bloß“ eine Dusche aufweist, so kann dies einen von individuell subjektiven Waschgewohnheiten abhängigen Vorteil, aber auch einen Nachteil darstellen. Ein Zuschlag für die vorhandene Badewanne ist nicht gerechtfertigt.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
39 R 245/06b

Schlagworte:

Entscheidung:
18.10.2006

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: