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RECHTSPRECHUNG
Kein Zuschlag für im Altbau typische höhere Raumhöhe, für Anlagen nur bei Recht auf (Mit)benützung:
(MietSlg 64.305) Da die durchschnittliche Altbauwohnung eine höhere Raumhöhe aufweist, rechtfertigt dieser Umstand keinen Zuschlag. Für dem typischen Althausbestand nicht entsprechende Anlagen – wie etwa ein allen Mietern zur Benutzung offenstehender Garten – kann ein Zuschlag nur berücksichtigt werden, wenn diese den Wohnwert der betreffenden Wohnung positiv (mit)beeinflussen, also dem Inhaber wenigstens zeitweise zur Verfügung stehen Aus der bloß faktischen Möglichkeit, den Garten zu betreten, kann eine Berechtigung nicht abgeleitet werden. Zur Verfügung steht der Garten der Mieterin nur dann, wenn ihr ein Betreten auch vertraglich gestattet ist.
- Gericht:
- LGZ Wien
- Geschäftszahl:
- 38 R 78/12w
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 28.03.2007
- Norm:
- § 16 MRG
- Kategorie: