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RECHTSPRECHUNG
Kein Zuschlag für vermietete Einrichtungsgegenstände:
(MietSlg 66.347) Mit dem Begehren eines Zuschlags von Euro 15 pro Monat für die Teilmöblierung der Wohnung übersieht der Rekurswerber, dass ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ausdrücklich vereinbart werden muss: Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandgegenstand anzusehende Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins entgeltlich überlassen werden.
- Gericht:
- LGZ Wien
- Geschäftszahl:
- 39 R 323/13h
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 19.02.2014
- Norm:
- § 16 MRG:
- Kategorie: