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RECHTSPRECHUNG


Preise für Vergleichsliegenschaften sind die brauchbarste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Werts


Die brauchbarste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften sein, wobei die Kaufpreisentwicklung bei den Bewertungsstellen der Finanzämter beobachtet und in sogenannten Kaufpreissammlungen festgehalten wird


Gericht:
VwGH

Geschäftszahl:
90/15/0155

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1992

Norm:
BewG 1955 §55 Abs1

Kategorie:


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