zurück
WEITERE INFORMATIONEN
RECHTSPRECHUNG
Preisschwankungen sind durch Ab- und Zuschläge auszugleichen
Eingetretene Preisschwankungen infolge veränderter Marktverhältnisse oder Veränderungen des Geldwertes sind durch Abschläge oder Zuschläge auszugleichen. Verkaufsfälle, bei denen der zeitliche Abstand zum Feststellungszeitpunkt zu groß ist, können keinen Vergleichsmaßstab bilden.
- Gericht:
- VwGH
- Geschäftszahl:
- 92/15/0079
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 21.10.1993
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs2;
BewG 1955 §55 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 litb - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN