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RECHTSPRECHUNG


RES0000109


Umfang der Erhaltungspflicht: 1. Der Umfang der Erhaltungspflicht unterscheidet sich im vollen Anwendungsbereich des WGG grundsätzlich nicht von der Regelung des § 3 MRG. 2. Die nach § 1096 ABGB gestattete Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters ist nur soweit möglich, als diese nicht die in § 3 Abs. 2 MRG (bzw. § 14a Abs. 2 WGG) angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. 3. Hinsichtlich einer Heiztherme liegt für den Bestandgeber keine unabdingbare Instandhaltungspflicht vor, sodass es möglich ist, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen, auch wenn dies die Erneuerung einer schuldlos schadhaft gewordenen Therme umfasst.


Rechtssatz:

1. Der Umfang der Erhaltungspflicht unterscheidet sich im vollen Anwendungsbereich des WGG grundsätzlich nicht von der Regelung des § 3 MRG.2. Die nach § 1096 ABGB gestattete Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters ist nur soweit möglich, als diese nicht die in § 3 Abs. 2 MRG (bzw. § 14a Abs. 2 WGG) angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat.3. Hinsichtlich einer Heiztherme liegt für den Bestandgeber keine unabdingbare Instandhaltungspflicht vor, sodass es möglich ist, die Pflicht zur Instandhaltung auf den Bestandnehmer zu überwälzen, auch wenn dies die Erneuerung einer schuldlos schadhaft gewordenen Therme umfasst.

Gericht:
LG Eisenstadt

Geschäftszahl:
13R205/06d

Schlagworte:

Entscheidung:
19.10.2006

Norm:
MRG §3
MRG §8
WGG §14a
ABGB §1096

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 R 205/06d 13 R 205/06d Entscheidungstext LG Eisenstadt 19.10.2006 13 R 205/06d