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RECHTSPRECHUNG


RLI0000001


Die Annahme eines Vorrangs hat zur Voraussetzung, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zum zulässigen Weiterfahren hat. Eine solche Möglichkeit liegt nicht vor, wenn eine durch Druckknopf zu steuernde Fußgängerampel sich unmittelbar vor einer ungeregelten Kreuzung befindet, deren Schutzbereich (Haltelinien beiderseits des Fußgängerüberganges) in den Kreuzungsbereich hineinragt, und ein Fahrzeuglenker unter Missachtung des Rotlichts der Fußgängerampel in die Kreuzung einfährt und dort mit einem auf das Anhalten des Lenkers bei Rotlicht vertrauenden einbiegenden Fahrzeuglenker kollidiert.


Rechtssatz:

Die Annahme eines Vorrangs hat zur Voraussetzung, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zum zulässigen Weiterfahren hat. Eine solche Möglichkeit liegt nicht vor, wenn eine durch Druckknopf zu steuernde Fußgängerampel sich unmittelbar vor einer ungeregelten Kreuzung befindet, deren Schutzbereich (Haltelinien beiderseits des Fußgängerüberganges) in den Kreuzungsbereich hineinragt, und ein Fahrzeuglenker unter Mißachtung des Rotlichts der Fußgängerampel in die Kreuzung einfährt und dort mit einem auf das Anhalten des Lenkers bei Rotlicht vertrauenden einbiegenden Fahrzeug-lenker kollidiert.

Gericht:
LG Linz

Geschäftszahl:
12R202/97b

Schlagworte:

Entscheidung:
17.11.1997

Norm:
StVO §38 Abs5
StVO §19 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 R 202/97b 12 R 202/97b Entscheidungstext LG Linz 17.11.1997 12 R 202/97b