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RECHTSPRECHUNG


RS0002776 [T1]:


Bei Lastenübernahme durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, ist deren Aufrechterhaltung bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen: Wenn die Last vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt.


Rechtssatz:

Wenn die Reallast der Wartung und Pflege vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob43/85; 3Ob89/89; 3Ob83/04h

Schlagworte:

Entscheidung:
08.05.1985

Norm:
EO §144 Abs2
RSchO §21

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 43/85 3 Ob 43/85 Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 43/85
3 Ob 89/89 3 Ob 89/89 Entscheidungstext OGH 18.10.1989 3 Ob 89/89 nur: Wenn die Last vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt. (T1) Beisatz: Die Regel des § 21 Abs 5 RSchO kommt, wenn bei der Bewertung der lastenfreien Liegenschaft das Ertragswertverfahren wegen Verfehlung der dem Marktwert entsprechenden Werte ausgeschaltet wurde, nicht ohne jede Einschränkung zur Anwendung. (T2)
3 Ob 83/04h 3 Ob 83/04h Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 83/04h Vgl auch; nur T1