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RECHTSPRECHUNG


RS0003765


Im Zweifel sind Möbel und Einrichtungsstücke eines Wohnhauses kein Zubehör einer Liegenschaft. Anders entschied der Oberste Gerichtshof bei Wandpaneelen, auf Leinwand gemalte Bilder, die auf Holzrahmen aufgespannt sind. Diese Bilder passten genau in die für sie vorgesehenen, unterschiedlich großen Wandnischen der Vorhalle eines Schlosses. Die Wandpaneele waren in diese Wandnischen „eingeputzt, sodass sie in der Flucht mit der Wand (nicht hervorstehend) angebracht waren“. Sie konnten jedoch vorsichtig mittels Spachtel aus den Wandnischen abgenommen werden. Dies führte dazu, dass sie grundsätzlich vom Kaufvertrages über die Liegenschaft miterfasst waren, wenngleich sie in concretu zu Restaurationszwecken abmontiert wurden.


Rechtssatz:

Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden (SZ 11/222).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob203/61; 5Ob210/73 (5Ob211/73); 7Ob651/76; 3Ob111/80 (3Ob112/80); 7Ob508/82; 6Ob266/11b

Schlagworte:

Entscheidung:
09.08.1961

Norm:
ABGB §294 A1
EO §252

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 203/61 3 Ob 203/61 Entscheidungstext OGH 09.08.1961 3 Ob 203/61
5 Ob 210/73 5 Ob 210/73 Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 210/73 Beisatz: Dies ist aber bei Möbel und Einrichtungsstücken eines Wohnhauses im Zweifel nicht der Fall. (T1)
7 Ob 651/76 7 Ob 651/76 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 651/76
3 Ob 111/80 3 Ob 111/80 Entscheidungstext OGH 24.06.1982 3 Ob 111/80 Beisatz: Baumaterial kann nicht Zubehör der Liegenschaft sein; es ist selbständige Fahrnis oder - nach Einbau - Bestandteil der Liegenschaft. (T2)
7 Ob 508/82 7 Ob 508/82 Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 508/82
6 Ob 266/11b 6 Ob 266/11b Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b Beisatz: Die Zubehöreigenschaft erfordert nach herrschender Auffassung die Widmung der Nebensache für Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Haupt- und Nebensachen. (T3); Beisatz: Die Zubehöreigenschaft von Möbeln und Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T4); Beisatz: Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder. (T5)